1 Allgemeine Bestimmungen

 

1.1 Abschluss des Geschäftes
1.1.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, unterliegen alle unsere Bestellungen von Lieferungen oder Leistungen diesen Einkaufsbedingungen. Lieferbedingungen des Veräusserers haben keine Geltung, auch wenn sie ein Verhalten des Bestellers (z.B. kein Widerspruch, Zahlung, Übernahme) als Zustimmung werten.
1.1.2 Bestellungen sind mit dem angeschlossenen Gegenbrief zu bestätigen. Langt die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen bei uns ein, so können wir die Bestellung widerrufen. Hat der Lieferant ein Anbot erstellt, so kommt der Vertrag mit der Absendung unserer Bestellung zustande.
1.1.3 Alle Vereinbarungen und alle unsere Erklärungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Ausgenommen sind mündliche oder fernschriftliche Bestellungen unter Angabe einer Bestellnummer mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung.
1.1.4 Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der letztgültigen Fassung.

 

1.2 Art und Zeit der Lieferung
1.2.1 Die Lieferungen sind nach unseren Anweisungen abzuwickeln. Die Waren sind sachgemäss zu verpacken. Die Lieferung hat den österreichischen Sicherheits-,  Verpackungs- und Gefahrengutvorschriften zu entsprechen, bezughabende Papiere (z.B. Sicherheitsdatenblätter) sind anzuschliessen. Bezüglich Verwertung und Entsorgung der Verpackungsmittel sind unsere Vorschriften zu beachten und mit uns abzustimmen. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen DDP (benannter Bestimmungsort) nach Incoterms 2010.
1.2.2 Eine Versicherung der Ware gegen Transport- oder anderer Schäden kann nur dann auf unsere Kosten vorgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2.3 Teillieferungen dürfen nur mit unserem Einverständnis durchgeführt werden.
1.2.4 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Bestellung.

 

1.3 Zahlung
1.3.1 Rechnungen sind spätestens 6 Monate nach Leistungserbringung zu stellen. Danach werden keine Rechnungen mehr akzeptiert.
1.3.2 Alle mit uns vereinbarten Preise verstehen sich – ausgenommen es wurde Abweichendes vereinbart – als Fix- bzw. Festpreise, welche ohne unsere Zustimmung nicht mehr abgeändert werden können.
1.3.3 Sollte vor einer Auftragserteilung ein Kostenvoranschlag durch einen Auftragnehmer uns gegenüber gelegt werden, gilt dieser als verbindlich. Sofern es nach Auftragserteilung zu berechtigten Kostenerhöhungen kommen sollte, müssen diese jedenfalls im Vorhinein schriftlich bekanntgegeben und von uns schriftlich genehmigt werden. Andernfalls können diese Mehrkosten von uns nicht anerkannt werden.
1.3.4 Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Ordnungsgemässheit der Lieferung noch einen Verzicht auf irgendwelche Ansprüche.

 

1.4 Nicht rechtzeitige Lieferung
1.4.1 Gerät der Lieferant in Verzug, so können wir nach Ablauf von 14 Tagen mit sofortiger Wirkung zurücktreten, ohne dass eine Nachfrist gesetzt werden muss. Wurde ein Fixtermin vereinbart, so ist der Vertrag mit der Überschreitung des Termins aufgelöst, es sei denn, wir begehren binnen 14 Tagen die Erfüllung des Vertrages.
1.4.2 Bei Überschreitung des Liefertermins hat der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden ein Pönale von 0,5 % des Gesamtpreises für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 5 % des Gesamtpreises zu zahlen. Wird der Vertrag wegen des Verzuges aufgelöst oder ist der Lieferant nicht mehr in der Lage, die vertragsgemässe Leistung zu erbringen, so sind jedenfalls 5 % des Gesamtpreises als Pönale zu zahlen.
1.4.3 Können wir einen über das Pönale hinausgehenden Schaden nachweisen, so ist auch dieser unabhängig von einem Verschulden zu ersetzen. Der Lieferant haftet auch für seine Zulieferer.

 

1.5 Mangelhafte Lieferung
1.5.1 Wurden von uns bei der Abnahmeprüfung Werte für Liefermenge, Masse, Gewichte und Qualität festgestellt, so sind diese massgebend, es sei denn, der Lieferant weist deren Unrichtigkeit nach. Durch die Abnahmeprüfung wird eine spätere Geltendmachung von Mängeln nicht ausgeschlossen.
1.5.2 § 377 HGB ist nicht anzuwenden. Die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann auch trotz deren länger dauernden Benutzung oder nach deren Verarbeitung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn von uns eine schriftliche Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist abgesendet wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen ein Jahr, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.
1.5.3 Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Sachen sind wir berechtigt, zwischen der Wandlung des Vertrages, der Preisminderung und der Beseitigung des Fehlers durch Ausbesserung oder Lieferung einwandfreier Sachen zu wählen. Die Verbesserung oder die Lieferung von Ersatzgegenständen hat unverzüglich und auf Kosten des Lieferanten zu erfolgen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel vorzunehmen.
1.5.4 Können die gelieferten Sachen wegen ihrer Mangelhaftigkeit von uns nicht gebraucht werden, so hat der Lieferant für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein Pönale entsprechend der Regelung in Punkt 1.4.2. zu zahlen. Wird der Vertrag gewandelt, so sind jedenfalls 5 % des Gesamtpreises als Pönale zu zahlen.
1.5.5 Können wir einen über das Pönale hinausgehenden Schaden nachweisen, so ist auch dieser unabhängig von einem Verschulden zu ersetzen. Der Lieferant haftet auch für seine Zulieferer. Mit dem Schadenersatzanspruch kann auch jener Nachteil geltend gemacht werden, der in der Wertminderung der gelieferten Sache auf Grund ihres Mangels liegt.

 

1.6 Geschäftsgeheimnis
Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindungen mit uns darf der Lieferant nur hinweisen, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.

 

1.7 Sicherheits- und sonstige Bestimmungen
Die gelieferte Ware muss allen in Österreich geltenden Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Normen usw.) entsprechen, insbesondere auch den Arbeitnehmerschutzbestimmungen, der Maschinenschutzverordnung und den in Österreich geltenden Vorschriften der Elektrotechnik.
1.7.1 Wird nach Vertragsabschluss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
1.7.2 Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist und dass durch die Lieferung und ihre Verwendung keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
1.7.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nicht akzeptiert.

 

1.8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
1.8.1 Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Streitigkeiten ist für beide Parteien das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Käufers. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
1.8.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Hauptsitz des Käufers.
1.8.3 Der Liefervertrag und die mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen ausschliesslich österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-
Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen.

 

2 Anlagegüter -Dienstleistungen

2.1 Zahlungen
Für die Bezahlung von Montagerechnungen ist die Vorlage eines vom Erwerber bestätigten Montagenachweises erforderlich. Der bestätigte Montagenachweis verbleibt beim Käufer.

 

2.2 Lieferung
Zur geschuldeten Leistung gehört im Bedarfsfall ein kompletter Satz Werkstattzeichnungen in pausbarer Ausführung und Modelle. Der Erwerber ist berechtigt, sich dieser Zeichnungen zur Ausführung von Änderungen, Reparaturen, Anfertigung von Ersatzteilen usw. zu bedienen und die Zeichnungen und Modelle für diesen Zweck auch dritten Firmen zur Verfügung zu stellen.

 

2.3 Verzug
Gerät der Lieferant von Anlagegütern / Dienstleistungen in Verzug, so können wir nach angemessener Frist mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach unseren Interessen und Bedürfnissen.

 

2.4 Übernahme
Die Leistung gilt als übernommen, wenn wir nach Überprüfung erklären, die Leistung anzunehmen. Durch diese Erklärung wird in keiner Weise auf Gewährleistungsansprüche verzichtet. Setzt die Überprüfung der Leistung einen Probebetrieb voraus, so ist dieser vom Lieferanten auf dessen Kosten durchzuführen.

 

2.5 Gewährleistung
2.5.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit unserer Annahmeerklärung zu laufen.
2.5.2 Der Gewährleistungspflichtige hat auch die Transport- sowie die Aus- und Einbaukosten zu tragen.
2.5.3 Hat der Lieferant nach schriftlicher Meldung der aufgetretenen Mängel und Ablauf einer angemessenen Frist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vorgenommen, so haben wir das Recht, die Verbesserung oder die Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

 

2.6 Sicherheitsmassnahmen
Für alle Sicherheitsmassnahmen zum Schutz des vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Montagepersonals und der eingebrachten Arbeitsbehelfe ist der Lieferant allein verantwortlich. Der Lieferant hat Sorge zu tragen, dass Polizei-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften aller Art, die für sein Montagepersonal in Betracht kommen, eingehalten werden, und haftet für alle erwachsenden Ansprüche. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Unterlieferanten des Lieferanten. Die vom Erwerber für die Montageüberwachung eingesetzten Organe haften nicht für die Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen, sondern sind lediglich für die fachliche, kommerzielle Über- und Abnahme der Montageleistung zuständig. Vom Erwerber beigestellte Gerätschaften und Schutzmittel dürfen nur nach genauer Prüfung durch den Lieferanten in Benutzung genommen werden.